Wenn der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, flankiert von den Verfassungsrichtern Prof. Dr. Johannes Masing und Prof. Dr. Andreas L. Paulus, vereint in der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, irgendein Wort über die Verfasssungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24.08.2016, Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16, das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2017, Az.: 157 Ns 102/16 und den Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 02.06.2017, Az.: III-1 RVs 110/17, verloren hätten, um in aller Kürze zu erläutern, warum die in einer privaten E-Mail an eine einzige Person gerichtete Äußerung „Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“ den sozialen Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat und nicht etwa Frau Roth als prominente Vertreterin einer politischen Richtung im Kontext dieser nicht öffentlich geäußerten Kritik angesichts der geringstmöglichen Streubreite der Kritik diese noch hinzunmehmen hat, hätte ich mich wahrscheinlich ohne zu Murren der nahezu unantastbaren Kompetenz der 3. Kammer des Ersten Senats gebeugt. Haben sie aber nicht.
Da eine Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung bedarf und für die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keine Begründung notwendig ist, konnten die drei Richter das höchstinstanzliche Aufbegehren des Rothlästerers per Beschluss vom 17.09.2017 zum Az.: 1 BvR 1541/17 mit wenig mehr als einem Federstrich beenden. Vielleicht hatten sich die Verfassungsrichter am Vortag einfach über eine unzulässige Beschwerde mit einem frechen Befangenheitsantrag derart geärgert, dass sie den Folgetag dazu genutzt haben, ihren Schreibtisch schnell, gründlich und ohne überflüssige Worte aufzuräumen.
Claudia Roth nicht ekelhaft I
Claudia Roth nicht ekelhaft II
Claudia Roth nicht ekelhaft III399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef
Da eine Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung bedarf und für die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keine Begründung notwendig ist, konnten die drei Richter das höchstinstanzliche Aufbegehren des Rothlästerers per Beschluss vom 17.09.2017 zum Az.: 1 BvR 1541/17 mit wenig mehr als einem Federstrich beenden. Vielleicht hatten sich die Verfassungsrichter am Vortag einfach über eine unzulässige Beschwerde mit einem frechen Befangenheitsantrag derart geärgert, dass sie den Folgetag dazu genutzt haben, ihren Schreibtisch schnell, gründlich und ohne überflüssige Worte aufzuräumen.
Claudia Roth nicht ekelhaft I
Claudia Roth nicht ekelhaft II
Claudia Roth nicht ekelhaft III399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef