Ceta - wirtschaftliche Interessen der Industrie an Kanada. Wie lange geht das gut?

Erstellt am 17. Oktober 2016 von Igbuergerdenkenmit @Buergerdenkenmi
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat geurteilt, dass sich Deutschland vorläufig am Freihandelsabkommen CETA beteiligen darf. Damit entschieden die Richter gegen mehrere Eilanträge, die Vertragsgegner eingereicht hatten. Das Abkommen soll auf dem EU-Kanada-Gipfel in Brüssel Ende Oktober von den EU-Handelsministern unterzeichnet werden.

Obwohl das höchste deutsche Gericht nun keine einstweilige Verfügung gegen CETA erließ, muss erst noch in einem darauf folgenden Prozess, der ein Jahr oder länger dauern kann, endgültig entschieden werden, ob Deutschlands Beteiligung an CETA zulässig ist oder nicht.

Wie unsere Infografik zeigt, exportiert Deutschland vor allem Kraftfahrzeuge und Maschinen nach Kanada, während aus Kanada vorwiegend Rohstoffe und Maschinen importiert werden.




Das Gericht verlangt von der Bundesregierung folgende Auflagen, damit CETA angewendet werden darf: 
1. Die Schiedsgerichte und weitere Artikel dürfen NICHT vorläufig in Kraft treten. Alles, was nicht zweifelsfrei in der alleinigen Zuständigkeit der EU liegt, darf nicht vorläufig angewendet werden. 
2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch rückgekoppelt sein. Sie dürfen  NICHT Protokolle und Anhänge alleine ändern. Und Deutschlands Einfluss muss gewahrt bleiben. Zum Beispiel indem festgelegt wird, dass die Position des EU-Vertreters in einem CETA-Ausschuss zuvor einstimmig vom Rat bestätigt wird. 
3. Deutschland kann die vorläufige Anwendung einseitig kündigen.