BVerwG: Auch für den internetfähigen PC gilt die Rundfunkgebührenpflicht

BVerwG: Auch für den internetfähigen PC gilt die Rundfunkgebührenpflicht

© Peter Kirchhoff / pixelio.de

Jeder, der diesen Beitrag liest, wird sich für die 3 neuen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.10.2010  (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) interessieren, denn er sitzt gerade an einem internetfähigen PC: für diese gilt nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rundfunkgebührenpflicht.

Nach der in allen Urteilen gleichen Auffassung des 6. Senats des BVerwG handelt es sich bei solchen PCs um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Damit folgt das Gericht im Ergebnis der Auffassung der Rundfunkanstalten und begründet dies damit, dass sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die per so genanntem Livestream in das Internet eingespeist werden.

Diese Entscheidung hat aufgrund der sogenannten Zweitgeräte-Befreiung für die meisten PC-Besitzer wohl keine direkten Folgen, da eine Rundfunkgebühr nicht verlangt wird, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

Interessant sind auch die weitergehenden Ausführungen des Senats, denn er beschäftigte sich dort mit dem noch geltenden Finanzierungsmodell der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten: es komme für die Gebührenpflicht nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Rechner empfange. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden sei, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selber verletze den Bürger, der für die Gebühren zahlen müsse, nicht in seinen Rechten auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit Eingriffe gegeben seien, rechtfertige sich dies durch die verfassungsrechtlich garantierte Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei verhältnismäßig und von der sogenannten Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, denn es komme für die Gebührenerhebung nicht auf die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte an, sondern auf die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.


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