BVA: Das umfassende Auskunftsrecht des §127 IIa SGB V

BVA: Das umfassende Auskunftsrecht des §127 IIa SGB V

© Matthias Balzer / pixelio.de

Im Bereich der Apothekerverträge gibt es erhebliche Unruhe aufgrund des Verhaltens der spectrum/K GmbH und der BKK vor Ort/Novitas BKK; dort werden nicht nur Verträge mit unterschiedlichen Abgabepreisen und Genehmigungsfreigrenzen abgeschlossen, sondern auhc Beitrittsverträge nicht bzw. nicht vollständig an die Leistungserbringer herausgegeben.

Das Bundesversicherungsamt hat sich nunmehr zu den dortigen Schwierigkeiten geäussert und dabei erneut auf folgende Punkte hingewiesen:

  1. Den Krankenkassen, aber auch den Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen ist es erlaubt, Verträge mit Leistungserbringern abzuschliessen, in denen unterschiedliche Preise und Rahmenbedingungen für die Abgabe vereinbart sind; dies verstösst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch §127 II SGB V – also für die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgrund von Ausschreibungen (§127 I SGB V), sondern aufgrund von Verträgen – ist den Vertragsparteien durch den Gesetzgeber bewusst ein weiter Spielraum eingeräumt worden.
  2. Die Diskrimierung eines Leistungserbringers ohne eigenen Vertrag wird dadurch ausgeschlossen, dass diesem ein Beitrittsrecht nach §127 IIa SGB V zusteht.
  3. Nach der Gesetzesbegründung des GKV-OrgWG zu §127 IIa SGB V gilt dieses Beitrittsrecht für alle Leistungserbringer, die bereit und in der Lage sind, sich zu gleichen Bedingungen an der Versorgung zu beteiligen.
  4. Das Beitrittsrecht ist ausdrücklich nicht auf bestimmte Verträge beschränkt.
  5. Die Leistungserbringer sind nach §127 II 4 SGB V auf Nachfrage unverzüglich über die Inhalte der abgeschlossenen Verträge zu informieren.
  6. Im Rahmen dieses Auskunftsrechts sind dem Leistungserbinger die Verträge vollständig und mit allen Anlagen offen zu legen, auch bzgl. der Vertragsparteien (wobei das BVA dies in seinem Schreiben explizit nur bzgl. der beteiligten Krankenkassen definiert hat).

Das BVA stellt also noch einmal ausdrücklich klar, dass die Vertragsgestaltung selbst durch das Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien reglementiert wird. Dies findet allerdings nach meiner Einschätzung seine Grenze zum einen in dem Grundsatz, dass Parteien auf gleicher Ebene miteinander verhandeln müssen – ein Prinzip, welches von den Leistungserbringern noch viel zu wenig eingefordert wird, und in den allgemeinen Grundsätzen des SGB, insbesondere im Sachleistungsprinzip und Wirtschaftlichkeitsgebot – für beide Seiten(!).

Darüber hinaus ist das Auskunftsrecht der Leistungserbringer umfänglich, d.h., es umfasst

  • alle Verträge mit der Offenlegung
  • sämtlicher Inhalte und
  • sämtlichen Vertragspartnern

Das Schreiben des BVA im Wortlaut: BVA-Schreiben


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