“Button-Gesetz” soll gegen Abzocke im Internet helfen oder über den feinen Unterschied

Von Sonja Quirmbach

18. Oktober 2012 Hinterlasse einen Kommentar

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ legt seit dem 1. August 2012 fest, wie Buttons in eCommerce-Shops zu beschriften sind, damit sie für die Nutzer eindeutig sind. Eindeutigkeit ist für die Nutzer dahingehend wichtig, das sie erkennen und nachvollziehen können, ob bei Klick auf einen Button ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Insbesondere im Kontext mit Abo-Fallen soll die deutlichere Kennzeichnung von Kaufverträgen die Konsumenten vor ungewollter Abzocke schützen.

Das Gesetz regelt aber weit mehr, als nur den feinen Aspekt der Bezeichnung eines Buttons. Es besagt weiterhin, welche Informationen vor dem endgültigen Kauf eines Produktes oder Services den Nutzern anzuzeigen sind. Daraus werden die Pflichtinformationen abgeleitet, die sich zudem farblich von den restlichen Informationen abheben sollen.

Zu den Pflichtinformationen gehören:

  • Produktmerkmale
  • Mindestlaufzeit
  • Gesamtpreis
  • Versand- und Zusatzkosten

Zulässige Beschriftungen für Buttons sind demnach:

  • „zahlungspflichtig bestellen“
  •  „kostenpflichtig bestellen“
  •  „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  •  „kaufen“
  •  „Gebot abgeben“ (bei Auktionsplattformen)
  •  „Gebot bestätigen“ (bei Auktionsplattformen)

Zu den unzulässige Beschriftungen gehören:

  •  „Anmeldung“
  • „weiter“
  • „bestellen“
  • „Bestellung abgeben“

“Kaufen” oder “bestellen” meint doch das Gleiche und ist somit egal? Nein, eben nicht! Wer in der Praxis in der Diskussion über das passende Wording involviert war, weiß wie mühsam die Findung des für Nutzer eindeutigeren Wortes für Funktionen sein kann. Inhaltlich gesehen ist “kaufen” verbindlicher als “bestellen” und “bestellen” meint erst im zweiten Schritt als logische Konsequenz “kaufen” – und bezahlen. Die Worte werden jedoch umgangssprachlich im Web gern synonym verwendet.

Die in dem White Paper noch offene Frage danach, ob Scrollen auf der Bestellübersichtsseite überhaupt zulässig ist, bleibt interessant zu verfolgen. Davon abgeleitet werden muss dann in der Umsetzung die Darstellung auch für Endgeräte mit kleinem Screen, wie Smartphones.

Die Konsequenz für eCommerce-Shops bei Nichteinhaltung oder Verstoß ist schwerwiegend:

  • Bei Fehlen des auf die Kostenpflicht hinweisenden Buttons kommt kein Vertrag zustande.
  • Dies führt ebenso wie das Fehlen der Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite weiter dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (unbegrenzte Rückgabemöglichkeit !).
  • Es liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß mit den entsprechenden Konsequenzen vor.

Fazit:

Das Button-Gesetz ist sehr Verbraucherfreundlich: Es sorgt für einen einheitlichen Standard. Eine Abzocke von Konsumenten ist somit auf dieser Ebene nicht mehr möglich. Deswegen ein Post hier in meinem Blog, auch wenn es das Gesetz nun schon länger gibt und viele eCommerce-Shops ihre Buttons und Sites dementsprechend schon angepasst haben.

Das Gesetz zeigt weiterhin auf, dass die richtige Benennung von Funktionen und farbliche Akzentuierung von Informationen für Nutzer sehr hilfreich und elementar ist. Nutzer überfliegen die Sites, lesen nur das für sie in diesem Augenblick Wichtige und überlesen sogar (unfreiwillig) Informationen. Auf diese in vielen Usability-Tests weltweit belegte Tatsachen sollte eingegangen werden. Ein Wink mit dem Gartentor für Designer Spannend ist, was die Conversion-Optimierer dazu sagen.

Siehe auch:

White Paper (Stand 11. Juli 2012) Händlerbund

Nutzerstudie:

Die aktuelle Wordingstudie der eResult, bei der insgesamt 585 Internetnutzer zum Thema Beschriftung von Buttons in Online-Shops befragt wurden > Zur Studie