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Für die meisten Arbeitnehmer ist dies die größte Hürde, wenn sie vom Burnout-Syndrom betroffen sind und nun Hilfe benötigen. Denn schließlich möchten sie nur die Erkrankung loswerden, nicht aber ihren Job noch dabei verlieren oder zumindest als Phlegmatiker dastehen. Auch glänzen nicht gerade alle Chefs mit überbordendem Verständnis: Diese sehen meist in einem Arbeitnehmer nur die Arbeit, die noch zu leisten ist, die noch ansteht, und nicht das Pensum, was der Angestellte doch bereits alles geleistet hat. Was also sagen?
Indirektes Eingeständnis im ersten Gespräch
Auf jeden Fall muss der Burnout gemeldet werden, denn im Grunde stellt er eine Erkrankung der Psyche dar, genau wie Depressionen. Und ist von den Krankenkassen dementsprechend auch anerkannt. Die Sache aufzuschieben macht sie in der Regel nur noch schlimmer.
Heikel wird es vor allem dann, wenn noch keine genaueren ärztlichen Atteste über das eigene Befinden vorliegen, denn dann hat der Arbeitnehmer im Gespräch mit dem Chef erst mal nichts weiter als sein Gefühl zum Argumentieren. Daher ist es besser, im ersten Gespräch und noch ohne ärztliche Konsultation nicht sofort mit dem Wort „Burnout“ dem Chef ins Haus zu fallen, sondern die Sache mit der allgemeinen Arbeitsbelastung anzugehen.
Man solle dem Chef sagen, dass die derzeit anfallenden Aufgaben die persönlichen Kapazitäten überschreiten. Und was man schon alles bisher erreicht hat. Man sollte dabei nur nicht sofort auf eine Erkrankung von selbst eingehen. In größeren Betrieben und Firmen ist es zudem erlaubt, eine Vertrauensperson hinzu zu ziehen, etwa aus dem Betriebsrat.
Burnout-Erkrankung muss nicht genannt werden
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt. Dem Chef braucht es nichts anzugehen, woran man erkrankt ist, nur wie lange man durch Krankheit ausfallen wird. Hingegen sind die Chefs verpflichtet, alles zu tun, um den Genesungsprozess der Angestellten zu fördern und nicht zu stören. Wenn sich Arbeitnehmer mit ärztlichem Attest daher krankschreiben lassen, darf der Chef dem nicht im Wege stehen.
Ein Kündigungsgrund bei Erkrankung kann dann auftreten, wenn daraus eine Langzeiterkrankung wird, d.h. der Arbeitnehmer voraussichtlich für die nächsten 24 Monate nicht voll arbeitstauglich sein wird und der Firma dadurch wirtschaftliche Einbußen drohen.