Burkini-Urteil in Sachen Schwimmunterricht lässt Spielraum für sexistische Muslime offen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage einer unsere Kultur verachtenden Familie abgewiesen (Az.: BVerwG 6 C 25.12).
Worum ging es?
Eine marokkanische Familie war der Meinung, ihre 11jährige Tochter dürfe nicht zusammen mit Jungen am Sportunterricht des Gymnasiums teilnehmen.
Unter dem Deckmantel der Religion wollte diese integrationsunwillige Familie ihre sexistische und menschenverachtende Sichtweise abgesichert wissen und so das nächste Tor für eine weitere Islamisierung Europas aufstossen.
Solche Fälle sind allerdings keine Einzelfälle, sondern alltägliche Problematik an Schulen, an denen Kinder aus Familien mit besagter Weltsicht unterrichtet werden.
Burkini-Urteil in Sachen Schwimmunterricht lässt Spielraum für sexistische Muslime offen Und weil es sich nicht um einen Einzelfall handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das Mädchen am gemeinsamen Unterricht teilzunehmen hat, da das Mädchen einen sog. Burkini - die Badevariante des muslimischen Müllsacks - tragen könnte und die Lehrer ohnehin dafür gesorgt hatten, dass dieses Mädchen keine Möglichkeit hatte, von einen Jungen zufällig gestreift zu werden bzw. dieses Mädchen nur eingeschränkt den Blicken von Jungen* ausgesetzt war.
* Hieraus ist ersichtlich, dass der eifer- und herrschsüchtige Vater des Mädchens in seiner 11jährigen Tochter ein Sexualobjekt sieht, da solche Menschen die Welt stets nur aus ihrer kleingeistigen Sicht betrachten. Darüberhinaus diskriminiert er jeden männlichen Menschen, in dem er diesem unterstellt, ebenfalls in einer 11jährigen ein Sexualobjekt zu erblicken. Da der Vater die Möglichkeit eines Burkini ablehnte, ist davon auszugehen, dass er einen Fetisch anhängt, da er offensichtlich sexuell stimuliert wird, wenn er 11jährige Mädchen, die in einem Sack gehüllt sind, betrachtet. Wie sonst würde er auf die Idee kommen, es ginge allen anderen Männern auch so?
Mich hätte es jedenfalls nicht gewundert, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Namen einer vermeintlichen "Religionsfreiheit" sämtliche Rechtsnormen und europäischen Werte missachtet hätte, wie wir dies von anderen Entscheidungen bundesdeutscher Gerichte gewohnt sind.
Allerding findet sich in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eingangs eine schwammige Pssage. Dort heißt es: "Muslimische Schülerinnen können regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen [gemeinsamen] Schwimmunterricht verlangen."
Die Betonung liegt auf "regelmäßig". Da dieses Wort im Urteil nicht näher definiert wird, beinhaltet das Urteil eine nicht geringe Auslegungssache.
In der Praxis könnte dies dann so aussehen, dass muslimische Schülerinnen oder besser deren Väter zu 33% eine Befreiung vom gemeinschaftlichen Schwimmunterricht unter dem Deckmantel der Religion verlangen und die restlichen 66% ihre Töchter wegen Unterleibsschmerzen oder dergleichen krankmelden und somit vom Unterricht abhalten.

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