Mit was sich Gerichte in Deutschland so alles beschäftigen müssen. Es ist zwar schon ein wenig her, aber 2007 hatte das Amtsgericht Wiesbaden doch tatsächlich zu entscheiden, ob Kinder vor dem Eingang eines Mietshauses mit Straßenkreide auf dem Pflaster malen dürfen. Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Ja, sie dürfen (Az.: 93 C 6086/05-17). Denn dies gehöre zum normalen Mietgebrauch und müsse vom Vermieter hingenommen werden. Was war passiert? Eine Vermieterin hatte einer Mieterin 44 Euro in Rechnung gestellt, weil deren Kinder vor dem Haus mit Kreide gemalt hatten. Die Kosten resultierten vom Einsatz eines Hochdruckreinigers. Das Amtsgericht hielt die Rechnung allerdings nicht für angemessen: Es sei “nämlich gerichtsbekannt”, dass normale Straßenkreide vom Regenwasser weggewaschen werde. Auch die Möglichkeit, dass Kreide eventuell mit den Schuhen ins Treppenhaus getragen werde, rechtfertige die aufwändige Reinigung nicht. Das Gericht ging davon aus, “dass es üblich ist, die Schuhe vor Betreten eines Hauses auf einer Fußmatte oder einem Rost abzutreten.” Überhaupt scheint die Frage, ob Kinder Bürgersteige mit Kreide bemalen dürfen, die Gemüter hierzulande ziemlich zu erhitzen. Jedenfalls findet sich im Internet eine rege Diskussion genau über diese Frage. Eine Antwort hat mir dabei besonders gefallen. Regenmacher schrieb: “Sich drüber aufregen, wenn Kinder mit Straßenkreide malen, die vom nächsten Regen abgewaschen wird. Sag mal, bist du als alter Mann zur Welt gekommen?” Was soll ich sagen? Vor unserem Haus haben jetzt Kinder im Rahmen eines Kindergeburtstages wahre Kunstwerke auf dem Gehweg hinterlassen. Und im übrigen ist bunt doch viel schöner als grau.
Wahre Kunstwerke auf dem Gehweg vor unserem Haus: Bunt ist viel schöner als grau.