Bundesversicherungsamt: Es bestehen keine starren Mindestgebrauchzeiten für eine Ersatzbeschaffung

Bundesversicherungsamt: Es bestehen keine starren Mindestgebrauchzeiten für eine Ersatzbeschaffung

© Günter Havlena / pixelio.de

Insbesondere die Knappschaft Bahn See war ja diejenige, die die Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§33 I 3, 92 I 2 Nr.6 SGB V) in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis besonders buchstabengetreu auslegte: weil in Letzterem zum orthopädischen Strassenschuh geregelt ist, dass „eine Ersatzbeschaffung von einem Paar orthopädischer Massschuhe … erst nach zwei Jahren“ in Betracht komme und das Wechselpaar nur getauscht werden könne, wenn „eine Instandsetzung nicht mehr möglich bzw. nicht mehr wirtschaftlich ist“, legte die Knappschaft dies sehr zu ihren Gunsten und – natürlich – zum besonderen Nachteil der bei ihr Versicherten dahingehend aus, dass immer die 2-Jahres-Frist verstrichen sein müsse. Verordnungen o.ä. interessierten sie schlicht nicht.

Der Streit dauerte einige Jahre, und niemand war so recht bereit, sich mit der Knappschaft anzulegen, bis dann unter Hilfe der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Thüringen ein Prozess gegen die Knappschaft aufgenommen wurde; in diesem konnten wir einen Vergleich mit der Knappschaft schliessen, der eine erhebliche Verbesserung für die Versicherten darstellte (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Versorgung mit orthopädischen Schuhen schon dann, wenn die Schuhe abgenutzt sind « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes). Danach wird die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zukünftig eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen auch vor Ablauf von 2 Jahren durchführen, wenn die orthopädischen Schuhe abgenutzt sind und eine Reparatur aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber kann von dem behandelnden Arzt oder dem versorgenden Orthopädieschuhmeister getroffen werden; auf der Hilfsmittelverordnung bzw. auf dem Kostenvoranschlag ist ein entsprechender Vermerk („Ersatzbeschaffung wg. Verschleiß“) aufzunehmen. Die Knappschaft behält sich vor, dies durch ihren Sozialmedizinischen Dienst nachprüfen zu lassen. Die Schuhe müssen zur Prüfung der Knappschaft durch den Versicherten aufbewahrt werden, hierauf sollte der Betrieb den Versicherten (schriftlich) hinweisen. Eine Aufbewahrungspflicht ist nicht geregelt.

Diese Regelung wird nunmehr auch ausdrücklich vom Bundesversicherungsamt (BVA) gestützt. In einem Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 18.02.2011 unter dem Az. II 6 – 4288/2010 stellt das BVA klar, dass sich aus der oben angesprochenen Regelung des Hilfsmittelverzeichnisses gerade keine starren Mindestgebrauchszeiten als eine weitere Leistungsvoraussetzung für eine Hilfsmittelgewährung ableiten lassen, die – ohne weitere Prüfung – eine Ablehnung der Versorgung zuliessen. Das Hilfsmittelverzeichnis sei nämlich nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe.

Weiter führt das Bundesversicherungsamt aus, dass die Verordnung einer Ersatzbeschaffung die Notwendigkeit einer solchen Versorgung auch vor Ablauf  der Fristen des Hilfsmittelverzeichnisses ausdrücklich belegt. Es sei sodann an der Krankenkasse, über den Medizinischen Dienst (MDK) weitere Prüfungen vorzunehmen, wenn sie Zweifel an der Notwendigkeit und damit an der Verordnung habe.

In jedem Fall habe der Versicherte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit einem Paar orthopädischer Schuhe und einem Wechselpaar.

Nach diesen Ausführungen befindet sich also der geschlossene Vergleich strikt auf der Linie des BVA. Deswegen ist allen Leistungserbringern zu raten, diesen Anspruch der Versicherten auf Versorgung vor Ablauf der Frist bei der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung dringend anzumahnen. Sowohl der Vergleich als auch die Stellungnahme des BVA geben ihm dazu die notwendigen Argumentationshilfen.


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