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Über die eigenartige Praxis der Knappschaft Bahn See bei der Ersatzbeschaffung von Schuhen und die diversen Massnahmen dagegen, die insbesondere mit Unterstützung der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Thüringen unternommen worden sind, habe ich ja schon umfänglich berichtet. Sie finden die Einzelheiten unter anderem in den folgenden Blogeinträgen:
Nun beanstandet also auch das Bundesversicherungsamt das Verhalten der Knappschaft massiv und weist auch schon mal „dezent“ darauf hin, dass man auf eine Änderung der Praxis der Knappschaft – und damit auf eine Rückkehr zu rechtmässigem Verhalten – achten wird.Die Einzelheiten des Schreibens knapp zusammen gefasst:- Eine ärztliche Verordnung belegt grundsätzlich die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung.
- Bei Zweifeln an der Notwendigkeit hat die Krankenkasse weitere Ermittlungen anzustellen, zB. durch den medizinischen Dienst.
- Die Verordnung einer Ersatzbeschaffung ist eine Einzelfallentscheidung.
- Das Hilfsmittelverzeichnis und die darin enthaltene 2-Jahres-Frist ist eine unverbindliche Auslegungsregel, aus der sich keine starren Mindestgebrauchszeiten herleiten lassen.
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