Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitgeber bis zu 2 Jahre (bei 3-maliger Verlängerung) ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristen.
keine Vorbeschäftigung möglich
Voraussetzung ist nach § 14 Abs. 2, Satz 2 des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (kurz TzBfG) folgendes:
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Es darf also bei diesem Arbeitgeber kein vorheriges Arbeitsverhältnis bestanden haben. Dies wurde zunächst so – wie der Wortlauf der Vorschrift dies auch nahe legt – verstanden, dass faktisch eine Neueinstellung vorliegen muss.
Bundesarbeitsgericht – 3 Jahre darf keine Beschäftigung zuvor erfolgt sein
Der 7. Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/097) legte die Vorschrift allerdings recht weit aus und entschied, dass es ausreichend sei, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Der Hintergrund war, dass es gerade im öffentlichen Dienst oft nur eine Einstellung mit sachgrundloser Befristung möglich ist und so z.B. Studenten, die zuvor bei einem Träger der öffentlichen Verwaltung als studentische Aushilfskraft (kopiert) gearbeitet haben, so kaum noch eine Einstiegschance in der Verwaltung hatten. Die Länge der Anschlussfrist ist an der zivilrechtlichen Verjährung orientiert.
Die Entscheidung des BAG ist auf starke Kritik in der Literatur und auch in de Rechtsprechung (z.B. LAG Hessen, Niedersachsen und MV) gestoßen.
Bundesverfassungsgericht – Entscheidung des BAG ist rechtswidrig
Nun musste das Bundesverfassungsgericht sich hiermit beschäftigen (Vorlage Arbeitsgericht Braunschweig) und hat die Entscheidung des 7. Senats des BAG als verfassungswidrig beurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06. Juni 2018 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 47/2018 vom 13. Juni 2018 aus:
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers und den Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichtes hin entschieden. Der Senat hat gleichzeitig klargestellt, dass eine – vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene – Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
Trotzdem schränkt das Bundesverfassungsgericht hier das komplette Verbot der Vorbeschäftigung ein:
Unzumutbar ist ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber allerdings, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das können bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. Die Fachgerichte können und müssen in solchen Fällen den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Kanzlei Marzahn – Hellersdorf in Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht