Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht für Garzweiler II

Am 17. Dezember diesen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht über zwei Klagen gegen den Braunkohletagebau „Garzweiler II“ entschieden. Bedenken gegen den Tagebau hat das Gericht nicht und sieht das Grundrecht auf Eigentum nicht verletzt. Ein Recht auf Heimat wollte es einem Kläger dagegen nicht zugestehen.
Geklagt hatten die Umweltorganisation Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) sowie der 50-jährige Stephan Pütz aus Immerath.
Immerath soll nach den Plänen des Energiekonzerns RWE abgebaggert werden. Es sei ein tiefgreifender emotionaler Verlust, sagte Pütz gegenüber den Ruhr-Nachrichten. „Wenn es sich nicht lohnt, die Verfassung dafür in Anspruch zu nehmen, für was denn dann?“, fragte er. In seiner Klage berief er sich entsprechend auf den Artikel 11 des Grundgesetzes, also auf sein Recht auf Freizügigkeit.
Der BUND sah sein Recht auf Eigentum verletzt und berief sich entsprechend auf den Artikel 14 des Grundgesetzes. Es könne nicht sein, dass das Bergrecht über dem Grundrecht stehe. Nach früheren Entscheidungen des Verfassungsgerichtes seien Eingriffe in das Eigentumsrecht nur zulässig, wenn ein besonderes „schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse“ bestehe. Dies sei beim Abbau von Braunkohle nicht gegeben, argumentierte der BUND.
Dirk Jansen, BUND-Geschäftsführer in Nordrhein-Westfalen, hatte nach dem 13 Jahre dauernden Klageweg durch die Instanzen auf eine Grundsatzentscheidung gehofft, die weit über das Vorhaben Garzweiler II hinaus geht. Darin wurde er nun enttäuscht. Aber das Urteil stärkt die Rechte der Bürger, die umgesiedelt werden sollen. Sie können sich in Zukunft schon am Zulassungsverfahren beteiligen und klagen.
Damit dürften künftig Situationen ausgeschlossen sein, in denen Kläger allein im bereits verlassenen Dorf ausharren mussten, weil ihnen das Klagerecht gegen den Tagebau verwehrt und erst gegen die Enteignung zugestanden wurde, schreibt die GRÜNE LIGA aus Cottbus. Tagebaue auf diese Weise durchzusetzen, wie es beispielsweise in Horno (Tagebau Jänschwalde) geschah, seien also eindeutig verfassungswidrig gewesen. „Die Zeiten, in denen die Betroffenen nahezu machtlos dem Bergbaubetreiber und dem Bundesbergrecht gegenüberstehen, sind vorbei“, sagte Axel Kruschat vom BUND Brandenburg.
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte, dass Enteignungen legitim sind, wenn sie zugunsten des Gemeinwohls vorgenommen werden. Dabei obliege es dem Gesetzgeber, festzulegen, was dem dem Gemeinwohl dienlich sei. Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass zugunsten Privater enteignet werden kann. So heißt es im Urteil:
„Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284>). Die Enteignung zugunsten Privater stellt allerdings besondere Anforderungen an die Bestimmung des verfolgten Zieles, die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und an die weiteren Geltungsbedingungen einer solchen Enteignung. Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht.“ (Rn. 179)
Im Bundesberggesetz werden die Ziele definiert, derentwegen eine Enteignung von Grund und Boden zulässig ist. Eine Enteignung sei zulässig, „wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann“, heißt es dort im Paragraphen 78.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass es dem Gemeinwohl dient, Braunkohle für die Stromerzeugung zu fördern und die beklagte Enteignung nicht zu beanstanden sei. Allerdings stellte es fest, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Enteignungen bisher nicht mit der Verfassung vereinbar waren.
So heißt es dazu im Urteil:
„Baut eine Enteignung auf behördlichen Vorentscheidungen auf, die einer gerichtlichen Kontrolle noch nicht zugänglich waren, verlangt die aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass mit der Anfechtung der Enteignung auch diese Vorentscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Andernfalls müssten betroffene Eigentümer Eingriffe in ihr Grundrecht aufgrund behördlicher (Vor-)Entscheidungen hinnehmen, gegen die ihnen Rechtsschutz gänzlich versagt geblieben wäre. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.“ (Rn. 222)
Kritisiert wird, dass den von der Enteignung Betroffenen erst am Ende des Planungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu wehren. Das Rechtsschutzkonzept, dass dem Bundesberggesetz zugrundeliege, konnte einen effektiven Rechtsschutz nur gewähren, wenn die Zulassung des Betriebsplans und das Enteignungsverfahren zeitlich eng zusammenliegen. Dies sei aber bei komplexen Verfahren wie der Zulassung eines Tagebaus nicht mehr gegeben. Einwände hätten so keine realistische Erfolgschancen mehr gehabt.
Dazu heißt es im Urteil:
„Es kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die im Jahre 2005 mit der Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss vorgebrachten Einwände gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler, dessen Planungen auf das Jahr 1987 zurückgehen, für den über mehrere Jahre ein Braunkohlenplan und Umsiedlungspläne erstellt wurden, für den in einem wiederum mehrjährigen Verfahren ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt und im Jahre 1997 zugelassen wurde und dessen 4.800 Hektar große Fläche (Garzweiler II) seit dem Jahr 2006 abgebaut wird, im Rahmen der Inzidentprüfung auf die Klage gegen die Enteignung eines Grundstücks den Tagebau in gleicher Weise grundsätzlich in Frage stellen, wie dies bei einer früheren Klage der Fall sein könnte. Desgleichen sind in einer solchen Situation dem Begehren auf Verschonung eines Grundstücks, das inmitten des großflächigen Tagebaus liegt, und dessen konkrete Inanspruchnahme deshalb schon lange vor der Enteignungsdetailplanung für den Tagebau fest steht, zu einem so späten Zeitpunkt realistischerweise kaum Erfolgschancen einzuräumen. Ist gerichtlicher Rechtsschutz in solch komplexen Großverfahren erstmals gegen die Grundabtretung eröffnet, kommt er regelmäßig zu spät, weil er grundsätzlich nicht mehr auf eine Korrekturen zugängliche Projektlage trifft.“ (Rn. 225)
Ein eigenständiges Recht auf Heimat, auf das sich Stephan Pütz stützen wollte, verneinte das Bundesverfassungsgericht. Demnach habe der Parlamentarische Rat mit Blick auf die Folgen von Flucht und Vertreibung abgelehnt, ein eigenständiges Recht auf Heimat in das Grundgesetz aufzunehmen (Rn. 265). Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtige nicht dazu, an Orten zu wohnen, an denen Regelungen zur Bodennutzung einem dauerhaften Verbleib entgegenstehen, sofern diese Regelungen allgemein gelten. Stattdessen schütze das Eigentumsrecht das Eigentum auch in dessen gewachsenen sozialen Bezügen, die immer wieder in der Literatur als „Heimat“ bezeichnet werden. Aber, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, sei es legitim, „Heimat“ zugunsten des Allgemeinwohls zu enteignen, wenn sie im Verfahren entsprechend gewürdigt wird.
Zum Urteil: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html

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