Bundesverfassungsgericht fordert Neuberechnung der Hartz-IV-Regelleistungen bis Jahresende

Das Bundesverfassungsgericht hat heute bestätigt, dass die Regelleistungen für Leistungsempfänger nach dem SGB II („Hartz IV“) in verfassungswidriger Weise festgesetzt worden sind.

Der Gesetzgeber hat daher bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen; bis dahin sind die entsprechenden  Vorschriften jedoch weiter anwendbar.

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch eine „Härtefallklausel“ für Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, der jedoch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu den Aktenzeichen 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 finden Sie hier: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html


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