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Jeder, der bei seinem Auto auf den Spritverbrauch achtet und ihn mit den Werten in den Hochglanzprospekten der Hersteller vergleicht, der weiss: dem Drittelmix kann man nicht trauen, der ist nichts Rictges. Und jeder, der Forest Gump gesehen hat, der weiss: das Leben ist eine Pralinenschachtel, man weiss nie, was man bekommt. Und jeder, der Unterhalt berechnen muss – und dem Mandanten dann zu erklären hat, wie er auf das Ergebnis gekommen ist -, der weiss: nichts ist morgen so unsicher wir die Unterhaltsberechnung von gestern.
Vor kurzem habe ich einen Prozess um nachehelichen Unterhalt geführt: die Ehefrau hatte unbestreitbar eheliche Nachteile, sie hatte 2 Kinder gross gezogen, ihren Job zurückgestellt, ihrem Mann bei der Karriere geholfen – und war nun kurz vor der Volljährigkeit des jüngsten Kindes gegen ein „neues Modell“ gewechselt worden. Gut, die Begrenzung und Befristung konnten wir vermeiden, aber „die Neue“ war zeitnah schwanger und nun Mutter eines neuen Kindes geworden – wodurch wir dann im nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der „Drittelrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes ziemlich in die Bedrängnis kamen. Es wurde einfach knapp mit dem Unterhalt, zumal die junge Mutter natürlich erst einmal in Elternzeit ging und wir ja irgendwie schon die Unterhaltskette erhalten wollten. Und tatsächlich, es blieb ein geringer Restunterhalt übrig, der zu Gunsten der Mandantin in der zweiten Instanz beim OLG ausgeurteilt wurde.
Natürlich versuchte der Mann, sein Einkommen übergangsweise um den geringen Teil zu drücken, der ausreichend gewesen wäre, um den Unterhaltsanpruch gänzlich zu vernichten – ein Mann, ein Ziel, er schaffte es und so bekam ich Ende Januar (wenige Wochen nach Zugang des Urteils im Vorprrozess) schon die Abänderungsaufforderung auf den Tisch.
Auch mehrmaliges Nachrechnen half nichts, es blieb einfach kein Unterhaltsanspruch mehr übrig, der Mann hatte zusammen mit seiner neuen Frau und mit tätiger Unterstützung des BGH und seiner Drittelrechtsprechung den Bedarf meiner Mandantin so weit gedrückt, dass ich ihr nur zu einem Anerkenntnis hätte raten müssen.
Doch da schneite die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (Az. 1 BvR 918/10) herein: Die Rechtsprechung des BGH zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ mit Anwendung der Drittelmethode sei verfassungswidrig.
Das BVerfG verlangt nun bei der Frage der Berechnung des nachehelichem Unterhaltsanspruchs eine Rückkehr zur Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die „Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung“ überschritten, als er die Drittelmethode einführte.
Explizit stellte das Bundesverfassungsgericht auf eine Konstellation wie in meinem Fall ab: Änderungen der Verhältnisse, die mit der Scheidung in keinem Zusammenhang stehen, insbesondere eine Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten, spielen nach Ansicht der Verfassungsrichter gerade keine Rolle. (Nachehelicher Unterhalt: Verfassungsrichter kippen Berechnungsmethode des BGH – Das Rechtsmagazin nicht nur für Juristen | Legal Tribune ONLINE).
Nun ist es also nichts mehr mit den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ und der Anwendung der Dreiteilungsmethode; das Einkommen der neuen Ehefrau wird nicht mehr mit in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht mehr gekürzt.
Letzlich kehrt das Bundesverfassungsgericht damit zurück zu den alten Grundsätzen: die ehelichen Lebensverhältnisse sind das Mass der Dinge – und damit des Unterhalts; Veränderungen dieser Lebensverhältnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn diese in der Ehe angelegt bzw. absehbar waren.
Die andere Auffassung des BGH und damit die Anwendung der Dreiteilungsmethode benachteilige denjenigen Ehegatten unangemessen, der nach der Scheidung weiterhin Unterhalt geltend mache: sie führe im Ergebnis dazu, dass eben jener Ehegatte bei einer erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ex-Partners in der Regel weniger, in Ausnahmefällen dasselbe, aber eben nie einen höheren Unterhalts erhalte als aufgrund einer Berechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Dies überschreite die „Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung“, verkompliziere das Unterhaltsrechts und unterlaufe den Vertrauensschutz: schliesslich wisse nur der neue Ehegatte, worauf er sich einlässt.
Im konkreten Fall haben wir den Gegner nun erst einmal zur Zahlung von höherem Unterhalt aufgefordert, und wir sind gespannt, wie der Kollege auf der Gegenseite seinem Mandanten erklären wird, dass eine Unterhaltsberechnung von gestern leider heute keine Geltung mehr hat.
Manchmal hat man eben kein Glück, und dann kommt auch noch Pech dazu – oder das BVerfG dazwischen.