Bundessozialgerichte: Versicherte haben einen umfassendes Auskunftsrecht über ihre Krankengeschichte

Erstellt am 15. November 2010 von Stscherer

© Andreas Morlok / pixelio.de

Die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gegenüber ihren Versicherten dazu verpflichtet, sämtliche gespeicherten Krankendaten herauszugeben. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 02.11.2010 (Az: B 1 KR 12/10).

Der Kläger benötigte sämtliche Daten seiner Krankengeschichte für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung; zudem habe er seine Krankenversicherungskarte verloren und wolle prüfen, ob sie von Fremden gefunden und missbraucht worden sei. Deswegen bat er seine Krankenkasse um Auskunft, die diese Anfrage an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) weiterleitete, mit der Begründung, dort verfüge man als Abrechnungsstelle für die Behandlung bei niedergelassenen Ärzten in der Regel über umfassendere Daten als die Krankenkasse selbst. Die KV erklärte, dass sie zwar die Daten der letzten fünf Jahre gespeichert habe, sie wollte aber nur eine Auskunft über ein Jahr erteilen.

Das sah das BSG anders und gab dem Versicherten einen umfassenden Auskunftsanspruch sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.