Bundessozialgericht: Wozu braucht ein Hartz-IV-Empfänger einen Fernseher?

Bundessozialgericht: Wozu braucht ein Hartz-IV-Empfänger einen Fernseher?

© Gerd Altmann / pixelio.de

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (Az.:  B 14 AS 75/10 R) entschieden, dass einem Hartz-IV-Empfänger im Rahmen seiner Erstausstattung  für eine Wohnung keine Leistungen für ein Fernsehgerät zustehen.

Der 14. Senat bezog sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstausstattung: mit dieser seien nur Zuschüsse zu gewähren für wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Ein Fernsehgerät sei aber weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät – und es dient wohl nach Auffassung der Richter auch nicht einem „an die herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen“ oder der Erfüllung der Bedürfnisse auf Information.

Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II (sogenannte „angemessene Kosten der Unterkunft (KdU)“) dienten dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstandes die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sei hierfür gesondert neben der pauschalierten Regelleistung Leistungen zu erbringen. Fernsehen gehöre aber nicht zu diesen benannten „grundlegenden Bedürfnissen“.

Aus der Tatsache, dass „Fernsehen“ ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten sei und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet seien, folge nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, solle grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

Interessant in diesem  Zusammenhang ist, dass die Klage des Hartz-IV-Empfängers, der aus der Nichtsesshaftigkeit kam, in allen Vorinstanzen erfolgreich war. Offensichtlich bewerteten diese Sozialgerichte seine immerhin verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition bzgl. der Erfüllung seiner benannten Bedürfnisse noch anders.

Man kann feststellen: Der Wind für Hartz-IV-Empfänger wird immer frostiger.

Die Presseerklärung des BSG: (Klick)


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