Bundessozialgericht: Wenn der Vertragsarzt ambulant im Krankenhaus operiert …

Bundessozialgericht: Wenn der Vertragsarzt ambulant im Krankenhaus operiert …

© Martin Büdenbender / pixelio.de

…. dann kann das Schadensersatzansprüche seiner Wettbewerber vor Ort auslösen, entschied der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts am 23. März 2011 im Verfahren einer Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten gegen einen Krankenhausträger unter dem Aktenzeichen B 6 KA 11/10 R.

Der Markt auch bei den Ärzten wird immer enger, und deswegen häufen sich die Fragen, wie es den mit Schadensersatz aussieht, wenn die Massnahmen und Tätigkeiten des einen Arztes in den geschützten Bereich eines anderen Arztes eingreifen. Und immer wieder umstritten ist da natürlich die Beschäftigung von externen Ärzten in Krankenhäusern – ein durchaus lukrativer Markt.

Nun gibt es ja Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus in seinen Räumen ambulante Operationen durchführen lassen kann (§ 115b SGB V in Verbindung mit dem „Vertrag nach § 115b Abs 1 SGB V ‑ Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus ‑“, sog AOP-Vertrag). Und diese Vorschriften haben durchaus drittschützende Wirkung, wie das BSG jetzt feststellte, sodass ein Verstoss gegen diese Normen Schadensersatzansprüche z.B. vertragsärztlich tätiger Anästhesisten auslösen kann, wenn diese geltend machen können, bei korrektem Vorgehen des Krankenhauses wären sie in größerem Umfang zur Mitwirkung bei ambulanten Operationen herangezogen worden.

Der 6. Senat begründete diese Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs mit zwei Punkten:

●   Werden die Möglichkeiten ambulanter Tätigkeit überschritten, die durch § 115b SGB V und den AOP-Vertrag eingeräumt sind, so wird in den Vorrang der Vertragsärzte für die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingegriffen. Diese haben einen im Status ihrer Zulassung wurzelnden Abwehranspruch gegen die Leistungserbringung anderer Ärzte und Institutionen, wenn diese nicht regelkonform im ambulanten Bereich tätig werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Abwehr rechtswidrig tätiger Konkurrenten. Solche Rechtsverstöße können Auskunftsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger begründen, wenn der Vertragsarzt dadurch wirtschaftliche Einbußen erlitten hat.

●   Nach den Regelungen des § 115b SGB V und des AOP-Vertrages gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen durften. Der AOP-Vertrag sieht nur ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch Belegärzte vor, in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses. Darin sind Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, nicht vorgesehen.

Die Entscheidung hat über den Bereich der Ärzte hinaus nach meiner Einschätzung durchaus auch Relevanz für jede Tätigkeit externer Leistungserbringer des Gesundheitswesens, die im Krankenhaus erbracht wird und die vertraglich vereinbarte Versorgung durch Dritte be- oder verhindert. Man sollte diese Entscheidung bei vergleichbaren Fallkonstellationen also durchaus im Auge behalten.

Pressemitteilung des BSG


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