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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 06.04.2011 in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen B4 AS 117/10 die Rechte Erwerbsloser erneut gestärkt, denn es sprach ihnen innerhalb einer Weiterbildung Anspruch auf Kilometergeld sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt zu.
Umstritten war dabei nicht die Frage, ob überhaupt Kilometergeld gezahlt werde, sondern, ob dies nur für die Hinfahrt (so das Jobcenter) oder aber für die Hin- und Rückfahrt (so der Erwerbslose).
Der dortige Kläger war ein Langzeitarbeitsloser und Hartz-IV-Empfänger, dem das Jobcenter eine Weiterbildung zum Kraftfahrer im Fernverkehr bewilligt hatte. Teil dieser Weiterbildung war ein unentgeltliches Praktikum im 53 Kilometer von seinem Wohnort gelegenen Bremerhaven. Der Mann klagte gegen die Erstattung von Kosten für die Autofahrt dorthin, die eben nur die einfache Fahrt umfassten.
Das BSG schloss sich der Auffassung an, der Klävger habe einen Anspruch für die Bezahlung sämtlicher Fahrtkosten, also für Hin- und Rückfahrt. Es stehe zwar im Ermessen des Jobcenters, eine Maßnahme zu bewilligen, sei sie aber bewilligt, gebe es keine weitere Ermessensregelung für die zu erstattenden Kosten. Der Grundsicherungsträger müsse sich dann an die Regelungen des dritten Sozialgesetzbuches halten.