Bundesregierung regelt die "Beschaffungsrichtlinie zu Holzprodukten

Von Holzi @holztechniker

Die Bundesregierung hat zum 17. Januar 2011 die bereits seit vier Jahren bestehende Beschaffungsrichtlinie zu Holzprodukten neu aufgelegt. Damit müssen alle Holzprodukte, die durch die Bundesregierung gekauft werden, weiterhin nachweislich aus einwandfreien Quellen stammen. Als Garanten für eine entsprechende Herkunft der Holzprodukte werden Betriebe mit PEFC-, FSC- oder einer vergleichbaren Zertifizierung anerkannt. Pro Jahr kaufen die Bundesverwaltungen Holzprodukte im Wert von rund sieben Millionen Euro.

"In Deutschland ist die Waldfläche in den letzten 40 Jahren um eine Millionen Hektar gewachsen und unsere Holzvorräte sind mit die höchsten in Europa. Wir sehen aber mit großer Sorge, dass weltweit große Waldflächen zerstört werden. Nach Angaben der FAO verschwinden jährlich 13 Millionen Hektar Wald. Vielerorts findet Raubbau und illegaler Holzeinschlag statt", erklärte Dr. Gerd Müller, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in Berlin.

Klare Beschaffungsregeln für Holzprodukte sind ein wichtiger Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Waldwirtschaft und der Walderhaltung weltweit. Deutschland als große Volkswirtschaft hat hier gerade im Internationalen Jahr der Wälder ein wichtiges Signal gesetzt, so Müller weiter.

Die Vereinten Nationen haben das Jahr 2011 zum Internationalen Jahr der Wälder ausgerufen, um damit auf die besondere Verantwortung der Menschen für die Wälder hinzuweisen. Dabei liegt der Fokus auf einer nachhaltigen Bewirtschaftung, der Erhaltung und der nachhaltige Entwicklung für künftige Generationen. Deutschland beteiligt sich daran mit einem groß angelegten Beitrag unter dem Motto "Entdecken Sie unser Waldkulturerbe". Dieser wird am 21. März 2011, dem Internationalen Tag des Waldes, bundesweit eröffnet und soll die Bürger anregen, sich über die Funktionen und Facetten des Waldes zu informieren. Dazu zählt auch die Nutzung von Holz.