Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mitteilt, hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen.
Neben dem Ziel das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anzupassen, beinhaltet der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung des sog. Hacker-Paragraphen (§ 202c StGB). Dieser lautet aktuell wie folgt:
202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem erherstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu „zwei Jahren" oder Geldstrafe vor (S. 4 des Gesetzentwurfs).