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Am 2. März 2011 entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 209/10, dass auch bei möbliertem Wohnraum ein Mangel vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % abweicht.
Werde die Wohnfläche in diesem Masse unterschritten, beschränkt dies Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums, und diese Beschränkung sein nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.
Damit weitet der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema von unmöbliertem Wohnraum auf möblierten Wohnraum aus.
Pressemitteilung Nr. 35/11 vom 2.3.2011
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