Bundesarbeitsgericht: Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners

Bundesarbeitsgericht: Zwangsvollstreckung von rückständigen Unterhaltsansprüchen in der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners

© Gerd Altmann / pixelio.de

Die Unterhaltsbeitreibung ist eine oft spannende, aber meistens auch sehr frustrierende Angelegenheit, denn in der Regel wird dort eher der Mangel mehr oder weniger gerecht zwischen den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltsschuldnern verteilt.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich in einem am 17.09.2009 (Az. 6 AZR 369/09) verkündeten Urteil mit der Frage beschäftigen, wie sich die eröffnete Verbraucherinsolvenz auf die Pfändung von Lohnansprüchen zur Tilgung von Unterhaltsrückständen und Zwangsvollstreckungskosten auswirkt.

Dabei betrieb eine Tochter aufgrund ihrer Unterhaltsansprüche aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen, das ihr Vater seinem Arbeitgeber erzielte. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte dieser nur noch den laufenden Unterhalt an die Tochter ab, jedoch keine Beträge auf die bestehenden Unterhaltsrückstände. Die Gläubigerin forderte Zahlung auch auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstand und Zwangsvollstreckungskosten..

Dies wies das BAG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zurück. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden sei, werde durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben werrde (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO). Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Werde dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, könne auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Dem stehe das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen, so das BAG.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 17.09.2009 – 6 AZR 369/09


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