Bundesarbeitsgericht: Wann verfällt ein übertragener Urlaubsanspruch?

Erstellt am 11. Oktober 2011 von Stscherer

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Das letzte mal war es noch warm und sonnig draussen, als ich über Entscheidungen des BAG zum Urlaub berichtet habe (Neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes). Und jetzt fegt der Herbststurm die Blätter durch die Strassen – da fragt sich zum Ende eines Jahres schon so mancher Arbeitnehmer: habe ich noch Urlaub, um mich hinterm Ofen oder mit einer Flucht in südliche Gefilde vor dem bösen Herbstwetter zu retten und ein bisschen zu entspannen, oder kann ich meinen Resturlaub vielleicht mit ins nächste Jahre nehmen, wenn das Wetter wieder freundlicher ist?

Und genau mit der Frage der Befristung von noch zu nehmenden Urlaubsansprüchen aus der Vergangenheit (und damit natürlich auch mit der Übernahme in zukünftige Jahre) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (Aktenzeichen 9 AZR 425/10).

Im dortigen Fall war ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 3,5 Jahre durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (genau vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008). Nach seiner Wiederaufnahme und noch im weiteren Verlauf des Jahres 2008 erhielt er von seinem Arbeitgeber 30 Tage Urlaub – und damit den gesamten Jahresurlaub des Jahres 2008. Der Arbeitnehmer allerdings verlangte nun aber zusätzlich, dass durch die Arbeitsgerichte festgestellt werde, dass ihm noch weitere 90 Tage Urlaub für die Jahre 2005-2007 zustehen würden, die er ja aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht habe nehmen können.

Doch das BAG wies diesen Anspruch zurück. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Deswegen sei der von vom Arbeitnehmer geforderte Anspruch auf die Urlaubstage der letzten Jahre während seiner Krankheit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 untergegangen.

Da ihm keine abweichenden einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen zur Seite ständen, verfalle sein Anspruch am Ende des Urlaubsjahrs, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Dies sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist, so das BAG, welches im übrigen auch klarstellte, dass auch übertragene Urlaubsansprüche in gleicher Weise über §7 BUrlG befristet seien.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist, wenn ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund wird, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann.

Ausdrücklich offen liess das BAG in seiner Entscheidung allerdings die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln kann.

Die Pressemitteilung des BAG finden Sie hier: Bundesarbeitsgericht.