Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz bei falscher Auskunft des Arbeitgebers
" data-orig-size="200,200" aperture="aperture" />falsche AuskunftEin mittlerweile im Ruhestand befindlicher Arbeitnehmer schloss im Jahr 2003 mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Hintergrund dabei der zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA).
Im April 2003 nahm der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.
Später danach im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab.
Anfang 2015 ließ der Arbeitnehmer sich dann seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen.
Das Problem war, dass der Arbeitnehmer sodann aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten musste.
Der Arbeitnehmer sah dabei die Schuld beim Arbeitgeber. Dieser hatte den Fachberater der Sparkasse zur Betriebsversammlung eingeladen und müsse sich von daher dessen falsche Auskunft zurechnen lassen. Wäre der Arbeitnehmer richtig beraten worden, so hätte dieser – so dessen Einlassung im Verfahren – eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm(Urteil vom 6. Dezember 2017 – 4 Sa 852/17) hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18) führt in seiner Pressemitteilung Nr. 8/20 vom 18.2.2020 dazu aus:
Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn