Es ist an und für sich unglaublich, was sich die Taugenichtse der UNION und der FDP da leisten.
Die Frankfurter Rundschau berichtet darüber, dass den Eltern, oft sind Alleinerziehende betroffen, bereits jetzt “Bescheide” über die von der Bundesregierung beschlossene Streichung des „Elterngeldes“ erhalten, obwohl noch nicht einmal der Bundestag den neuen Gesetzen zugestimmt hat.
Es ist zu empfehlen, diesen mehr als fragwürdigen “Bescheiden” schriftlich (!) zu widersprechen, damit keinerlei “Rechtsfolgen” daran geknüpft werden können, wenn man nicht darauf reagiert. Angesichts der mehr als abwegigen, teilweise absurden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, z.B. zur “Nebenkostenerstattung” für Vorjahre ohne SGB II – Bezug, die den Betroffenen mit einer abwegigen Rechtsauslegung entzogen wird, erscheint ein schriftlicher Widerspruch angebracht.
Die Formulierung könnte wie folgt aussehen:
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Betreff: Widerspruch zum Bescheid der Sozialagentur XY betreffs Eltergeld vom xx.yy.2010 (Eingang xx.yy.2010)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich vorsorglich dem Bescheid vom xx.yy.2010, da nach meinem Kenntnisstand die von der Bundesregierung beabsichtigten Änderungen des SGB noch nicht rechtskräftig sind und die bisherige Gesetzeslage nach SGB solange angewandt werden muss, bis die neuen SGB II – Bestimmungen rechtskräftig geworden sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
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Die “Widerspruchsfrist” ist zu beachten!
Damit wäre sichergestellt, dass z.B. bei Ablehnung des BUNDESRATES keine nachteiligen Folgen aus dem “Schweigen im Geschäftsverkehr” gezogen werden können. Die “rückwirkende” Inkraftsetzung der neuen SGB – Regeln auf den 1.1.2011 (z.B. bei Zustimmung des Bundesrates erst im Frühjahr 2011) wäre m.E. nicht zulässig. Aber um jeder “Trickserei” zu begegnen, sollte man den Widerspruch vorsorglich einreichen.
Sofern die Sozialagentur den “Widerspruch” zurückweist, empfehle ich einen Anwalt rechtzeitig einzuschalten (Achtung: Fristen beachten) und Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Denn dann müsste sich der Anwalt mit der Rechtsfrage befassen, ob ein “Vorrats-Bescheid” ohne rechtliche Grundlage – also auf die Rechtslage der Zukunft gerichtet – überhaupt zulässig ist und über welchen Weg der Versuch der angesprochenen m.E. “unzulässigen Rückwirkung” angefochten werden kann.
Weitersagen könnte helfen.