BSG: Welches Einkommen wird denn nun zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen – und welches nicht?

Erstellt am 18. Februar 2011 von Stscherer

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Streit um diejenigen Einkünfte, die zu Berechnung des Elterngeldes heranzuziehen sind, gibt es immer wieder, denn die Einkommensquellen sind nun einmal vielfältig. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(…)

(7) …
Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Ein­kommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalender monate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwanger schaft wegen einer maßgeblichen auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Er krankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.

Doch was ist nun Einkommen im Sinne des §2, soweit es nicht im EStG ausdrücklich aufgeführt worden ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich der 10. Senat des Bundessozialgerichts in drei Entscheidungen am 17.02.2011 (Az. B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R), und zwar speziell mit

  • Streikgeld
  • Krankengeld und
  • Arbeitslosengeld

sowie mit der Frage, was mit Monaten zu geschehen habe, in denen keine Einkünfte im Sinne des §2 BEEG erzielt worden sind.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetzes anzusehen sei.

Kalendermonate, in denen die berechtigte Person ‑ anstelle von Arbeitsentgelt ‑ Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen habe, seien darüber hinaus (und damit zu Lasten des Elterngeldempfängers) bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten nicht zu Gunsten des Berechtigten heranzuziehen sei.

Eine solche für die Bezieher des Elterngeldes sehr negative Auslegung des BEEG hielt das Bundessozialgericht für mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insoweit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen und auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzichten.

Pressemitteilung: (Klick)