Der Unfallversicherungsschutz ist für den Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unproblematisch gegeben. Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer nur zu einem „Probetag“ eingeladen wird und sich dann verletzt?
Folgender Sachverhalt wurde vom Bundessozialgericht entschieden:
Ein Arbeitssuchender viel bei einer Probetätigkeit (ein Probetagsarbeit) vom Lkw und verletzte sich.
Die Frage war nun, ob dieser bereits unfallversichert war.
Das Bundesarbeitsgericht entschied letztendlich in der Sache, dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist.
So entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 20. August 2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) und führte weiter aus:
Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Rechtsanwalt Andreas Martin