In einem heutigen Urteil stellt das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass Männer, denen wegen einer Krebsbehandlung die Unfruchtbarkeit droht, ihr Sperma nicht auf Krankenkassenkosten in einer Samenbank eingefroren einlagern. Eine Kryokonservierung liege grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Patienten, entschied das höchste Sozialgericht mit Sitz in in Kassel unter dem Az.: B 1 KR 26/09 R.
Bei einem 42-jährigen Mann war ein Karzinom im Enddarm diagnostiziert worden, welches eine Chemo- und Bestrahlungstherapie erforderlich machte. Hierbei bestand die Gefahr der Zeugungsunfähigkeit, und so war der Erkrankte dem Rat seines Arztes gefolgt und hatte sein Sperma kryokonservieren lassen. Die Kosten in Höhe knapp 700,00 Euro – allein für die ersten zwölf Monate der Lagerung -, sollte seine Krankenversicherung zahlen, lehnte dies aber ab.
Nach Ansicht des Versicherten führe dies zu einer Ungleichbehandlung zwischen betroffenen Frauen und Männer, denn wenn sich Frauen vor einer Krebstherapie Eierstockgewebe entnehmen und einfrieren lassen, um später durch Reimplantation die Empfängnisfähigkeit wiederherstellen zu können, müsse die Kassen zahlen, so entschied das Bundessozialgericht zu Jahresbeginn entschieden (Az.: B 1 KR 10/09 R).
Doch das BSG entschied nun zu Gunsten der beklagten Barmer GEK Recht. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse nur für eine konkrete künstliche Befruchtung sowie für Behandlung aufkommen, die eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege wieder ermögliche; dies sei hier aber nicht der Fall.