© Chris Beck / pixelio.de
Das Bundessozialgericht verneinte in einer am 16.12.2010 (Az.: B 8 SO 7/09 R) verkündeten Entscheidung den Anspruch eines mit HIV-infizierten Erwerbsunfähigkeitsrentners, der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze).
Nach den entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, seien diese Kosten vom Regelsatz erfasst. Diese Normen hielt das BSG nicht für verfassungswidrig.
Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger, der neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog, musste erstmals im Jahr 2004 Beträge aus eigener Tasche zahlen, die allerdings der jährlichen Belastungsgrenze entsprachen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme dieser Kosten ab und wurde nun durch das BSG in seiner Rechtsauffassung bestätigt.
Pressemitteilung