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Das Bundessozialgericht (BSG) entschied unter dem Aktenzeichen B 10 EG 19/09 R, dass Lohnnachzahlungen des Arbeitgebers den Anspruch auf Elterngeld erhöhen können.
Im ausgeurteilten Fall hatte ein Arbeitgeber Lohn verspätet nachgezahlt, und nach Auffassung des BSG werde dann diese Nachzahlung in die Höhe des Gesamtarbeitseinkommens der letzten zwölf Monate eingerechnet, nach dem wiederum das Elterngeld berechnet werde.
Maßgeblich sei nämlich das vor dem Bezugszeitraum tatsächlich erarbeitete Einkommen, und die verspätete Zahlung des Arbeitgebers ändere nichts daran, dass dieser Betrag in das gesetzliche zugrunde zu legende Durchschnittseinkommen der vorausgehenden zwölf Monate falle.
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