BMF-Schreiben zum Arbeitszimmer

Erstellt am 7. März 2011 von Rechtkurzweilig

Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich nun mit der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG – und ein Ansatz in der Einkommensteuererklärung ist in voller Höhe möglich.