Bleiberechtsgeschäfte zwischen Rechtsanwalt, Staatsanwalt und Richter, so klappt’s

Bleiberechtsgeschäfte zwischen Rechtsanwalt, Staatsanwalt und Richter, so klappt’s

Von Wolfgang Schlichting – Publizist + Buchautor

Am 23.12.2018 besuchen zwei Freundinnen mit ihren Lebensgefährten die Therme in Erding und plantschen vergnügt im warmen Wasser herum. Plötzlich schiebt sich bei einer der jungen Damen von hinten eine Männerhand in das Unterteil ihres Bikinis, befummelt kurz das Poloch und wandert dann weiter zur Vagina. Die junge Frau war zunächst der Meinung, dass es sich um die Hand ihres Lebensgefährten handelte, doch dem war nicht so, es war die Hand eines afghanischen Sittenstrolches, die in ihrem Genitalbereich herum fummelte.

Nachdem die junge Dame ihren Irrtum erkannt hatte, war natürlich sofort “Schluss mit
Lustig”, sie stieß den Sittenstrolch angeekelt von sich und informierte danach die Polizei. Während sie mit der Polizei telefonierte hatte sich der “friedfertige” afghanische Flüchtling bereits das nächste Opfer ausgesucht und als die Polizei erschien, konnte sie gleich zwei Strafanzeigen aufnehmen. Nach geraumer Zeit erhielt der Afghane von der Staatsanwaltschaft Landshut einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigung über 140 Tagessätze a 15,00 Euro, insgesamt somit über 2.100,00 Euro. Wenn der Strafbefehl rechtskräftig geworden wäre, hätte der Sittenstrolch nicht nur zahlen müssen, sondern als Vorbestrafter auch abgeschoben werden können, was in Deutschland allerdings nicht passieren darf, wenn der Richter nach einem solchen Urteil nicht bis zu seiner Pensionierung im Gerichtskeller Akten sortieren will.

Der Augsburger Anwalt Omid Waselzada, den ich zwar nicht kenne, aber aufgrund seines Namens für einen Juristen ohne Migrationshintergrund halte, hatte fristgerecht gegen den Strafbefehl Widerspruch eingelegt, worauf ein Gerichtstermin anberaumt wurde. Beim Termin zahlte der schutzbedürftige Flüchtling zunächst einmal 700,00 Euro an die junge Dame, die er zuerst begrapscht hatte und danach 300,00 Euro an das zweite Opfer, dass er nur kurzzeitig bis zum Erscheinen der Polizei befummeln konnte, parallel dazu beantragte der Anwalt, dass der Strafbefehl auf 60 Tagessätze a 10 Euro reduziert würde, weil sein Mandant dann nicht mehr als vorbestraft und somit abschiebefähig gelten würde, doch die Staatsanwältin machte ihm einen Strich durch die Rechnung, sie war zwar mit einer Reduzierung einverstanden, aber nur bis zu 110 Tagessätze a 10 Euro, insgesamt 1.100,00 Euro und somit immer noch im Abschiebereich. Der Richter war von dem “Täter / Opfer Ausgleich“ so begeistert, dass er die Tagessätze auf 90 x 10 Euro = 900,00 Euro festlegte und so dafür sorgte, dass uns der Sittenstrolch erhalten bleibt.


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