Blasphemie-Straftatbestand auch in Deutschland abschaffen!

WEIMAR. (fgw) Das Verfahren gegen die drei Musikerinnen der rus­si­schen Band “Pussy Riot” erhitzt die Gemüter. Denn es zeigt, dass ange­sichts der sich immer wei­ter ver­schär­fen­den Unterdrückung der Opposition in Russland von einer ‘lupen­rei­nen Demokratie’ keine Rede sein kann. Allerdings besteht auch in Deutschland Handlungsbedarf, was Sonderstraftatbestände im Zusammenhang mit Blasphemie angeht.

von Raju Sharma

stgb Blasphemie Straftatbestand auch in Deutschland abschaffen!Ein Verfahren wie das gegen “Pussy Riot” wird in der Bundesrepublik Deutschland für unmög­lich gehal­ten. Dabei droht der Paragraph 166 des deut­schen Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe für die Beschimpfung von reli­giö­sen oder welt­an­schau­li­chen Bekenntnissen.

Dieses Sonderrecht ist über­flüs­sig und beför­dert die Ungleichbehandlung. Die beste­hen­den Regelungen des Strafgesetzbuches zu Beleidigung und Volksverhetzung bie­ten reli­giö­sen Gruppen schon jetzt aus­rei­chen­den Schutz, ohne dass Meinungs- und Kunstfreiheit über­mä­ßig ein­ge­schränkt wür­den.

In einem demo­kra­ti­schen Staat muss es mög­lich sein, seine Meinung auch in einer Form zum Ausdruck zu brin­gen, die sich kri­tisch mit inhalt­li­chen Standpunkten oder dem Erscheinungsbild von Glaubensgemeinschaften aus­ein­an­der­setzt.

Zudem wer­den nicht-christliche Religionsgemeinschaften in der Praxis durch den Gotteslästerungsparagraphen ebenso wenig geschützt wie bei­spiels­weise Gewerkschaften, poli­ti­sche Strömungen oder eth­ni­sche Gruppen.

(Der Autor ist Religionspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag)

[Erstveröffentlichung: Freigeist Weimar]


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