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Der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach §1576 BGB ist häufig Streit, was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft:
§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
2Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
So steht es da, und bei lang andauernden Unterhaltszahlungen kommt man dann schnell zu §1578b BGB:
§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 3Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Aber was ist denn jetzt der ehebedingte Nachteil, und wird er irgendwann einmal ausgeglichen? Darüber brüten wir ja inzwischen alle, die täglich mit Unterhaltsfragen zu tun haben, und so richtig erhellend sind die Ausführungen des BGH und seine ständigen Bezüge auf „die Umstände des Einzelfalls“ nun auch nicht. Man mag es als mandatsfördernd ansehen, wenn klare Vorgaben durch das Gesetz und die Rechtsprechung praktisch nicht ersichtlich sind, nur unbefriedigend in der Beratung ist es schon, sagen zu müssen, man wisse nicht (so genau), wie die Aussichten in einer Auseinandersetzung sind.
Ein spezielles Problem sind die langjährigen Unterhaltszahlungen nach ebenfalls lang andauernder Ehe, bei denen sich der Versorgungsausgleich dann durch den Eintritt in das Rentenalter auswirkt. Bei mir häufen sich in letzter Zeit diese Fälle, in denen es dann um die Überwindung des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich geht. Eigentlich sind es Klassiker:
Die Ehe der Parteien war eine typische Alleinverdienerehe: der Mann erzielte das Arbeitseinkommen, die Frau gab ihren Beruf auf und zog die Kinder gross. Nach vielen Jahren (oft, wenn die Kinder volljährig wurden) liessen sie sich scheiden, der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, ein nachehelicher Unterhalt wurde freiwillig oder aufgrund eines Unterhaltstitels jahrelang gezahlt, entweder nur Elementarunterhalt, manchmal sogar zusätzlicher Altersvorsorgeunterhalt.
Als der Mann in Rente geht, zahlt er weiterhin Unterhalt und erhält über die Regelungen des VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) die ungekürzten Versorgungsbezüge.
Doch als die Frau ebenfalls Altersgeld bezieht, wirkt sich der Versorgungsausgleich aus, seine Rente wird gekürzt, ihre erhöht. Trotzdem kommt es nicht zu einer kompletten Angleichung, sie verlangt weiter Unterhalt, er sieht die ehebedingten Nachteile als ausgeglichen an.
In einem Beschluss hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung äusserte sich das OLG Celle zu einer solchen Fallgestaltung im Jahre 2010 (Beschluss vom 19.03.2010, Az. 15 UF 280/09 – unveröffentlicht):
Der Senat nahm an, dass durch den Versorgungsausgleich (und einem dort zusätzlich gezahlten Altersvorsorgeunterhalt) die ehebedingten Nachteile bei beiden gleichermassen entstanden seien, denn auch die Rente des Mannes sei ja nun gekürzt; der ehebdingte Nachteil sei somit ausgeglichen (BGH NW 2008, 2581 + 2644) – und wir wähnten unds auf dem richtigen Weg hin zur Beendigung des Unterhalts. Aber Nein:
Trotz des Wegfalls des ehebedingten Nachteils lehnte das Gericht eine Befristung ab und bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum hier nicht streitgegenständlichen Krankheitsunterhalt nach §1572 BGB (BGH NJW 2009, 2450 + BGH NJW 2009, 989): es habe eine umfassende, an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Billigkeitsabwägung zu erfolgen, bei der auch das Kriterium der nachehelichen Solidarität und der Vertrauensschutz des §36 Nr.1 EGZPO Berücksichtigung zu finden habe.
Das war es dann wieder vorbei mit der Prognosesicherheit – und mit unseren Erfolgsaussichten! Die „Umstände des Einzelfalls“ mussten also in einer „Billigkeitsabwägung“ umfänglich gewürdigt werden… im Verlaub, Kaffeesatzleserei wird da zur anerkannten Wissenschaft!
Im konkreten Fall hielt das Oberlandesgericht dann folgende Gründe für tragend, den Unterhalt nicht zu befristen:
- Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Unterhaltsberechtigten.
- absehbare fehlende eigene Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts schon während der Ehe.
Gut, die beiden Gründe will ich noch verstehen, wobei natürlich gerade das 2. Argument schon kritisch zu hinterfragen ist – was ist denn mit der ungelernten Frau, die frühzeitig schwanger wird? Hat diese dann einen lebenslänglichen Unterhaltsanspruch, weil ja schon während der Ehe klar war, dass sie sich nie selbst versorgen konnte? Und bestrafen wir dann alle Frauen, die „dumm“ sind, weil sie erst eine zukunftsträchtige Ausbildung absolvieren und erst dann Mutter werden?
Doch selbst, wenn man seine Zweifel an dieser Stelle noch überwindet, jetzt wird es noch problematischer, weil zur weiteren Begründung dem Senat folgende Argumente dienten:
- Der Unterhaltsverpflichtete musste bei der Scheidung von einer lebenslänglichen Belastung ausgehen.
- Die Unterhaltsberechtigte durfte mit einer unbefristeten Unterhaltszahlung rechnen.
- Die lang andauernde Zahlung des Unterhalts durch den Unterhaltsverpflichteten hat einen Vertrauenstatbestand begründet.
Das war schon heftig für den Mandanten, insbesondere der Umstand, dass ihm jetzt auch noch sein jahrelanges „braves“ Zahlen – also die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und die Leistung von nachehelicher Solidarität trotz äusserst zweifelhafter Verpflichtung dazu – zum Verhängnis werden sollte.
Wir haben dann im konkreten Fall die „Notbremse“ gezogen und den ebenfalls langjährigen Lebensgefährten der Unterhaltsberechtigten vors Gericht und in den Zeugenstand gezwungen – obwohl wir diese sich dann doch sehr negativ auf den Familienfrieden auswirkende „Schlammschlacht“ eigentlich vermeiden wollten (man kann sich vorstellen, dass nach der mündlichen Verhandlung und Zeugenvernahme die gemeinschaftlichen Familientreffen mit den Kindern doch weniger harmonisch als bisher verliefen) – und auf dieser Basis dann den Unterhalt zu Fall gebracht.
Aber letztendlich ist das Argument des §1578b BGB mit einer solchen Erweiterung praktisch wirkungslos, wenn es um die Fälle des Eintritts der Rente bei beiden ehemaligen Ehepartnern geht. Der ehebedingte Nachteil dürfte eigentlich immer weggefallen sein, doch bringt dies den Unterhaltsverpflichteten nicht weiter. Denn, ob dann tatsächlich eine Befristung in Frage kommt, hängt einzig und allein vom Wohl und Wehe der Tatrichter ab, gerade dann, wenn er auch noch Vertrauensschutzgedanken als Argument angeführt werden – und damit bei den Betroffenen sehr leicht der Eindruck erweckt wird, hier werde nicht mehr nach belastbaren Rechtsgrundsätzen entschieden. Eine äusserst unbefriedigende Entwicklung.