Bildungsauftrag statt Religion

Von Nicsbloghaus @_nbh

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, Foto: Manecke (CC-BY-SA-2.0-DE)

Mit zwei mit Spannung erwar­te­ten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch ein ein­deu­ti­ges Zeichen gesetzt: Religiös begrün­dete Unterrichtsbefreiung ist nur in beson­ders gela­ger­ten Ausnahmefällen zuläs­sig. Und: Der schu­li­sche Bildungsauftrag hat Vorrang vor reli­giö­sen Auffassungen.

Zu ent­schei­den war vom höchs­ten deut­schen Verwaltungsgericht in der Revisionsinstanz in zwei Fällen. Der eine Fall betraf einen das Gymnasium besu­chen­den den Zeugen Jehovas ange­hö­ren­den Schüler aus Bocholt. Seine Eltern hat­ten ver­langt, dass er nicht an einer Unterrichtsveranstaltung teil­neh­men müsse, in der der Film “Krabat”, der sich mit Praktiken schwar­zer Magie beschäf­tigt, gezeigt wer­den sollte. Zuvor war im Unterricht – als Teil des “ordent­li­chen Lehrplans – das Buch “Krabat“ von Ottfried Preußler behan­delt wor­den. Die Eltern ver­tra­ten die Auffassung, dass der Glaube der Zeugen Jehovas ver­biete, sich mit schwar­zer Magie zu befas­sen.

Der andere Fall betraf eine mus­li­mi­sche Gymnasiastin aus Frankfurt am Main; sie hatte eine Befreiung von der Teilnahme des im Lehrplan vor­ge­schrie­be­nen koedu­ka­ti­ven Schwimmunterrichts erstrebt. Die Begründung: eine gemein­same Teilnahme von Schülern bei­der­lei Geschlechts sei mit mus­li­mi­schen Bekleidungsvorschriften nicht ver­ein­bar. Zudem sei es mit dem Religionsverständnis der Schülerin nicht ver­ein­bar, mit dem Anblick männ­li­cher Schüler in Badehose und mit nack­tem Oberkörper kon­fron­tiert zu wer­den.

Die jewei­li­gen Vorinstanzen hat­ten unter­schied­lich geur­teilt. Islamische Kreise hoff­ten auf eine Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1993; damals hatte das Gericht eine Befreiung einer mus­li­mi­schen Schülerin vom koedu­ka­ti­ven Schwimmunterricht aus reli­giö­sen Gründen zuge­las­sen.

Die Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht ist die­sen Wünschen nicht gefolgt, son­dern hat zum Thema “Befreiung vom schu­li­schen Lehrplan-Unterricht aus reli­giö­sen Gründen” jetzt ein­deu­tige Grundsätze auf­ge­stellt:

1.) Die Schule ist ver­pflich­tet, das ver­fas­sungs­recht­li­che Gebot, bei der Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in reli­giö­ser Hinsicht zu wah­ren, nicht zu ver­let­zen.

2.) Eine Unterrichtsbefreiung aus reli­giö­sen Gründen kann nur in Ausnahmefällen erfol­gen: “Regelmäßig ist hier­für erfor­der­lich, dass den reli­giö­sen Belangen des Betroffenen eine beson­ders gra­vie­rende Beeinträchtigung droht und der schu­li­sche Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu ledig­lich nach­ran­gig berührt wird.”

3.) Religiös begrün­dete Tabuisierungen (wie im Fall der Zeugen Jehovas) sind immer unbe­acht­lich: “Das von den Klägern gel­tend gemachte reli­giöse Tabuisierungsgebot läuft der schu­li­schen Aufgabe, die nach­wach­sende Generation vor­be­halt­los und mög­lichst umfas­send mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe ver­traut zu machen, in ihrem Kern zuwi­der.”

4.) Eingriffe in die Religionsfreiheit durch die Anordnung der Teilnahme am gemischt­ge­schlecht­li­chen Schwimmunterricht sind an den von der Schule ver­folg­ten Erziehungszielen zu mes­sen: “Insoweit sei ein Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit (jedoch durch die staat­li­chen Erziehungsziele ver­fas­sungs­recht­lich gerecht­fer­tigt, die mit dem koedu­ka­ti­ven Schwimmunterricht ver­folgt wür­den.”

5.) Orthodoxen und sek­tie­re­ri­schen Religionsauffassungen tritt das Bundesverwaltungsgericht ein­deu­tig mit Verweis dar­auf ent­ge­gen, dass in der Schule keine Ausblendung der gesell­schaft­li­chen Realität erfol­gen darf: “Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ver­mit­telt grund­sätz­lich kei­nen Anspruch dar­auf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – ein­schließ­lich sol­cher auf dem Gebiet der Bekleidung – kon­fron­tiert zu wer­den, die außer­halb der Schule an vie­len Orten bzw. zu bestimm­ten Jahreszeiten im Alltag ver­brei­tet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesell­schaft­li­che Realität in sol­chen Abschnitten aus­blen­det, die im Lichte indi­vi­du­el­ler reli­giö­ser Vorstellungen als anstö­ßig emp­fun­den wer­den mögen.”

6.) Die Teilnahme am koedu­ka­ti­ven Schwimmunterricht ist mus­li­mi­schen Schülerinnnen immer zumut­bar, wenn ihnen die Möglichkeit ein­ge­räumt ist, einen Burkini zu tra­gen.

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bis­lang erst in zwei knap­pen Presseerklärungen vom 11.09.2013 bekannt­ge­macht wor­den; für eine genauere Analyse wird der Wortlaut der Revisionsurteile abzu­war­ten blei­ben.

Aber auch wenn der Wortlaut der Urteile noch nicht vor­liegt, kann man fest­stel­len, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2013 reli­giöse Hardliner in ihre Schranken ver­weist und ihren Bemühungen, den erreich­ten Unterrichtsstandard in Deutschland zu tor­pe­die­ren, ent­ge­gen­tritt.