BGH: Widersprüchliche Gutachten müssen von Amts wegen aufgeklärt werden

Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 76/13) muss ein Tatrichter bei sich widersprechenden Gutachten die Unstimmigkeiten aufklären. Das gelte auch bei Privatgutachten. Zudem darf der Tatrichter ohne nachvollziehbare Begründung keines der Gutachten bevorzugen.

In dem konkreten Fall gab im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses das Oberlandesgericht Karlsruhe einem gerichtlich Sachverständigengutachten den Vorzug gegenüber einem Privatgutachten. Dies hatte zur Folge, dass die Klage – wie auch schon vom erstinstanzlichen Landgericht Heidelberg – abgewiesen wurde. Eine Begründung für die Ungleichbehandlung der Gutachten gab das Oberlandesgericht nicht ab. Der Fall ging nun in die Revision vor den Bundesgerichtshof.

So einfach könne man es sich nicht machen, urteilten die Richter des BGH. Sie wiesen darauf hin, dass in Arzthaftungsprozessen die Tatrichter verpflichtet sind, Widersprüchen zwischen Äußerungen von mehreren Sachverständigen von Amts wegen nachzugehen, auch dann, wenn ein Privatgutachten vorliegt. Ohne eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung könne ein Gericht nicht ohne Weiteres einem Gutachten den Vorzug geben. Dies habe in dem zu entscheidenden Fall das Oberlandesgericht nicht getan.

Und noch was merkten die Richter in ihrer Entscheidung an: Und zwar, dass das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme dafür spricht, dass diese Maßnahme nicht stattgefunden hat. Es könne nach Ansicht des BGH diese Vermutung insbesondere nicht deshalb widerlegt werden, weil in der Praxis die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist oder gar der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen werde.

Der BGH hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.


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