BGH: Videoeinbettung per Framing erlaubt

Erstellt am 10. Juli 2015 von Klaus Ahrens

Auch der Bundesgerichtshof hat gestern eine Grundsatzentscheidung zum Urheberrecht gefällt: Wer fremde Videos (z.B. von Youtube auf seiner eigenen Internetseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht.

Dieses Framing ist aber nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber das Video selbst vorher für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Wie funktioniert Framing?

Worum es da eigentlich geht, zeigt das Artikelbild. Dass es dabei um einen Lehrfilm für Freifunk-Router geht ist nicht der Punkt, sondern die Art und Weise der Einbindung in die eigenen Seiten.

Unter dem Video bei Youtube findet sich ein ein Menü mit den Optionen Hinzufügen, Teilen und Mehr. Teilen besitzt ein Untermenü (Teilen / Einbetten / E-Mail), dessen Punkt Einbetten einen im Bild rot umrandeten Code anzeigt, den man nur per Cut und Paste in die eigene Internetseite übertragen muss, um dort das Video anzuzeigen.

Auch beim Aufruf des Videos auf ihrer Seite wird der Film weiterhin von Youtube geholt. Das ist das Prinzip des Framings – und jetzt ist es auch höchstrichterlich erlaubt.