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Das Tabakwerbeverbot hat zu gravierenden Veränderungen in der Werbung geführt und auch die Wahrnehmung von Tabakprodukten in der Öffentlichkeit massiv verringert: bin ich noch mit dem berühmten Cowboy und den allgegenwärtigen Kamel-Plakaten gross geworden, sind diese Werbeträger für die heutige Generation sicherlich kaum noch ein Begriff (oder weiss noch jemand, wohin das Kamel tatsächlich läuft …).
Doch natürlich haben die Tabakkonzerne nach neuen Wegen gesucht, um sich und damit letztendlich auch ihre Produkte bekannt zu machen.
Und so kam ein Unternehmen, das verschiedene Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreibt, auf die Idee, in der Zeitung „Vorwärts“ eine Anzeige zu schalten mit der groß herausgestellten Überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ und dem folgenden Text:
„Bestellen Sie unseren Social Report. Immer noch gibt es Unternehmen, die unreflektiert Augenwischerei betreiben und die Dinge nicht so sehen wollen, wie sie sind. BAT stellt sich nicht nur den kritischen Fragen, sondern beweist Engagement mit vielfältigen Taten. Wie wir uns konkret mit der Problematik des Cigarettenkonsums auseinander setzen, können Sie jetzt im aktuellen Social Report nachlesen. Sie finden ihn auf unserer Homepage www. … oder Sie fordern eine kostenlose Printausgabe an unter Fax …“
Am Ende der Anzeige sind die vertriebenen Zigarettenmarken dann namentlich benannt.
Solche Werbungen hat der BGH jetzt verboten (Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 137/09).
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.
Mit einer solchen Anzeige wird eben gerade nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Das Unternehmen stellt sich in der Anzeige als verantwortungsbewusst dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige werden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Auch werden am Ende der Anzeige die vertriebenen Zigarettenmarken genannt, und so kann der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit ist zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht.
BGH,Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 137/09 – Unser wichtigstes Cigarettenpapier
Die Presseerklärung: (Klick)