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Zahnärzte waren der Ansicht, dass eine Internetplattform gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die (bayerischen) Zahnärzte verstosse und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Zahnärzte verleite, wenn auf dieser Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können.
Wettbewerbswidrig sei auch, dass dann dem Patienten die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt würden, dieser sich dann für eine der Kostenschätzungen entscheiden könne und dann durch den Betreiber der Internetplattform die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten übermittelt würden.
Es verstosse ebenfalls gegen die berufsrechtlichen Vorschriften, wenn der Betreiber der Plattform nach Abschluss des Behandlungsvertrages von dem vermittelten Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars erhalte; darüber hinaus bemängelten sie die den Patienten eingeräumte Möglichkeit, nach der Behandlung online eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes abgeben zu können, und dort insbesondere die Angabemöglichkeit, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten habe.
Nachdem das Landgericht München I und das OLG München der Unterlassungsklage der Zahnärzte noch stattgegeben hatten, hob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 – diese Urteile auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung des BGH ist es rechtlich – und insbesondere auch nicht berufsrechtlich – zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt eine alternative Kostenberechnung vornimmt, wenn ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan auf ihn zukommt und um Prüfung bittet, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann. Auch könne diesem Zahnarzt die Behandlung des Patienten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus verwehrt werden, wenn sich der Patient dann zu einem Zahnarztwechsel entschließt.
Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtere ein solches Vorgehen nur, denn es ermögliche dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne diene das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten, und deswegen sei dies kein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit.
Auch sei die Zahlung des Honorars an die Internetplattform kein Verhalten, dass gegen die zahnärztliche Berufsordnung verstosse. Zahnärzten sei es zwar verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren, die hier seitens der Plattform gewährte Leistung bestehe aber nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt treten können.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil grundsätzliche Bedeutung erlangen wird, weil sich nun nicht nur die beklagte Internetplattform für zahnärztliche Leistungen etabliert, sondern auch ähnliche Angebote für andere Bereiche im Gesundheitswesen entstehen werden. Relevant wird dies sicherlich dann, wenn sich Zuzahlungen, Aufzahungen, Eigenanteile usw. usw. immer mehr einbürgen und damit weitere Teile des Gesundheitsbereichs aus der Solidargemeinschaft herausgenommen und in den Bereich der Eigenverantwortlichkeit des Patienten verschoben werden.
Interessant ist an dieser Entscheidung schon jetzt, dass der BGH erneut eine grössere Preistransparenz auch im Gesundheitswesen fordert: nun mag dies im ersten Augenblick bedrohlich wirken für die (Zahn-) Ärzte oder andere Leistungserbringer, es bedeutet aber auch, dass über eine solche Preistransparenz ein tatsächlich wirtschaftlicher Preis gefunden werden kann, und dies wiederum könnte ja auch durchaus segensreich sein: und zwar in denjenigen Bereichen, in denen Krankenkassen schon heute aufgrund ihrer überragenden Markkenntnis und Marktmacht Preise durchgesetzt haben, die längst nicht mehr kostendeckend sind.