BGH: HNO-Ärzte dürfen nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund an bestimmte Hörgeräteakustiker verweisen

BGH: HNO-Ärzte dürfen nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund an bestimmte Hörgeräteakustiker verweisen

© Rainer Sturm / pixelio.de

Die informelle aber durchaus auch rechtlich miteinander verbundene Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Leistungserbringern ist immer wieder Thema von Gerichtsentscheidungen. Der Bundesgerichtshof hat sich in den letzten Jahren häufiger mit der Kooperation insbesondere zwischen Fachärzten und Gesundheitshandwerken beschäftigt und  nun am 13.01.2011 erneut unter dem Az.: I ZR 111/08 hierzu Stellung genommen; dieses Mal betraf es die klar erkennbare Zusammenarbeit zwischen Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Ärzten und Hörgeräteakustikern.

Der BGH kam zu dem Ergebnis – und zwar unter ausdrücklicher Bekräftigung seiner bisherigen Rechtsprechung-, dass es HNO-Ärzten untersagt ist, Patienten an bestimmte Hörgeräteakustiker zu verweisen, sofern dafür kein hinreichend sachlicher Grund im Einzelfall vorliegt. Der hinreichende Grund muss sich laut BGH stets im Verhältnis zu den speziellen Bedürfnissen des einzelnen Patienten darstellen lassen und kann nicht ersetzt werden durch pauschale Aussagen wie z. B. größere Bequemlichkeit, Wirtschaftlichkeit, gute Qualität, langjährige Erfahrungen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Wahlfreiheit des Patienten – diese wäre schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Leistungserbringer nahelegt oder auch nur empfiehlt, oder wenn der Arzt in seiner Praxis für einen bestimmten Leistungserbringer Werbung mache.

Der BGH konkretisierte auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ärztlichen Beteiligung an Leistungserbringern: Ein Beteiligungsverbot liege für den Arzt vor, wenn die Zuweisung bzw. Empfehlung des Arztes dazu führe, dass ihm ein Vorteil daraus zufließt. Das dürfte nach Ansicht des BGH jedenfalls der Fall sein, wenn die Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen. Ein Beteiligungsverbot gelte selbst dann, wenn ein naher Verwandter die Beteiligung als Treuhänder oder Strohmann hält. Als nahe Verwandte gelten Personen, die in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt seien.

Verstösst der Arzt gegen diese Richtlinien, so sei nicht nur der Zufluss von Vorteilen aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung rechtswidrig, es liege dann auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, so der Bundesgerichtshof.

Eine Presseerklärung der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker mit weiteren Hinweisen finden sie hier: (Klick)


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