BGH: “ENERGY & VODKA” ist keine nach der Health-Claims-Verordnung verbotene Angabe

Während das OLG Hamm (WRP 2012, 1572) noch davon ausging, dass die Bezeichnung “ENERGY & VODKA” für ein alkoholisches Mixgetränk eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Health-Claims-Verordnung (VO 1924/2006) sei, da sie dem Verbraucher suggeriere, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise und der Verbraucher dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zuschreibe, hat der BGH die Entscheidung heute aufgehoben
(
» Pressemitteilung).
Der BGH führt aus:

“Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung “ENERGY & VODKA” des Getränks der Beklagten ist keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung “ENERGY & VODKA” wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende “energetische” Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.”

09.10.2014
RA Alex Goldberg

 


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