Aktuell befasst sich erstmals auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema. Am morgigen Dienstag urteilt das höchste deutsche Zivilgericht über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht. Man erwartet aus Karlsruhe ein Grundsatzurteil (VI ZR 233/17) dazu.
Das Problem beim permanenten Filmen anderer Verkehrsteilnehmer ist nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dass das gegen den Datenschutz verstößt.
Der ADAC sieht einen Weg
Verkehrsexperten sehen die Lösung der Frage in einem Kompromiss: So macht sich der ADAC dafür stark, kurze „anlassbezogene“ Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. „Wer nur situativ aufnimmt, weil er eine Gefahr erkennt, sollte diese Aufnahmen auch in einem späteren Verfahren einbringen dürfen“, begründet das ein Sprecher des Automobilclubs.
Der Datenschutz müsse dann aber auch überwiegen, wenn „Hilfssheriffs“ wahllos filmten, um dann die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Ähnlich argumentiert auch schon länger der Verkehrsgerichtstag.