BGH: Bestätigung der Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei sogenannten „Schrottimmobilien“

BGH: Bestätigung der Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung bei sogenannten „Schrottimmobilien“

© Michael Jünemann / pixelio.de

Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten „Schrottimmobilien“ waren schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Der für das Bankrecht zuständige XI. (11.) Zivilsenat zeigte bei seiner Terminierung durchaus Humor und entschied am 11.1.11 gleich in 11 Verfahren gleichzeitig, wobei es in den vorliegenden Fällen um die Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe gegenüber einer Bausparkasse ging.

Der BGH wies hierbei auf eine vergleichbare Entscheidung des Senats hin, welche am 29. Juni 2010 verkündet worden war (Az.XI ZR 104/08). Dort hatte er ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im formularmässig vereinbarten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht des Vermittlers wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hatte.

Der Senat hatte dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittler die Vermittlung insgesamt durchführen sollten. Diese Auslegung sei angesichts des in dem formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausdrücklich enthaltenen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4. und 5. der Aufstellung benannten Vermittlungsfirmen zu den dort im Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, vertretbar und der Bundesgerichtshof habe sie nun für zutreffend erklärt. Er könne den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag selbst auslegen, weil gleichlautende Formulare bundesweit verwendet worden seien. Auf der Grundlage dieser Auslegung sei das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Vertragspartner sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die Vermittler erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen sei also eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen.

Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge vielfach verwendet worden seien, habe das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung.

Trotz dieser Entscheidung verneinten allerdings die Berufungsgerichte in den am 11.01.2011 verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der beklagten Bausparkasse. Da aber feststehe, dass auch in diesen Verfahren der „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ zum Einsatz gekommen sei, hob der Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) in acht Fällen die Berufungsurteile auf und verwies die Verfahren zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurück. In drei Verfahren schwebten noch Vergleichsverhandlungen, deswegen wurde ein späterer Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.

Pressemitteilung Nr. 133/10 vom 29.6.2010.


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