BGH: Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist, wie Arbeitseinkommen, pfändbar.

Erstellt am 13. Mai 2013 von Raberlin

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I, wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften §§ 850 c ff. ZPO (also unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen) pfändbar sind.

Der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 25.10.2012 – VII ZB 74/11) führt dazu aus, dass das ALG II zur freien Disposition des Schuldners steht.

RA A. Martin