Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I, wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften §§ 850 c ff. ZPO (also unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen) pfändbar sind.
Der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 25.10.2012 – VII ZB 74/11) führt dazu aus, dass das ALG II zur freien Disposition des Schuldners steht.
RA A. Martin