Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute einen Berufungsantrag des iPhone-Herstellers gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts vom April 2013 zurückgewiesen (Aktenzeichen X ZR 110/13).
Der BGH als oberstes deutsches Gericht bestätigte auch die Auffassung, dass der Inhalt des Schutzrechtes deshalb nicht patentfähig ist, weil er nicht auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht.