BGH: Angabe der Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend, ABER ...

Nach dem Urteil des BGH vom 25. Januar 2012, Aktz.: VIII ZR 95/11, soll die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung ausreichend sein. Die Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Jahr 2008. In diesem war in der Widerrufsbelehrung als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten war, die Postfachadresse des Anbieters angegeben. Das Urteil, wonach die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte, war jedoch ein Urteil zu alter Rechtlage. Nach der heutigen Rechtslage ist anders zu entscheiden, denn in § 360 BGB heisst es nun:
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1.einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2.einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3.den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4.einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
Damit muss eine echte Adresse in der Widerrufsbelehrung enthalten sein und die Entscheidung des BGH vom 25. Januar 2012, Aktz.: VIII ZR 95/11, ist obsolet. Es darf auch eine Adresse im Ausland mit dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift desjenigen sein, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist. Informieren Sie sich über eine Auslandsadresse.

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