Erneut stand die Einprozent-Regelung auf dem Prüfstand. Und der BFH widersprach auch diesmal Kritikern, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung des Bruttolistenneupreises zur Ermittlung des Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens äußerten. Zur Wahl steht entweder das Führen eines Fahrtenbuchs oder die Regelung, nach der ein Prozent der Anschaffungskosten des Dienstfahrzeugs versteuert werden. Das Argument eines Klägers, der ihm überlassene, drei Jahre alte Wagen könne nicht mehr mit dem einstigen Neupreis, sondern lediglich mit dem Gebrauchtwagenpreis verrechnet werden, wiesen die Richter zurück.
Der BFH hielt an der Rechtsprechung fest, dass die Einprozent-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet (BFH, Az.: VI R 51/11).