BFH billigt „Verbindliche Auskunft“

Erstellt am 11. Mai 2011 von Rechtkurzweilig

Wenn man bis 2007 vom Finanzamt eine Auskunft wollte, besuchte man den zuständigen Sachbearbeiter und trug seinen Frage oder den Sachverhalt vor, den es zu beurteilen galt. Das war ein kluger, zudem kostenloser Weg, späteren Ärger zu vermeiden. Die Antwort war verbindlich, der Fall aktenkundig, der Steuerpflichtige auf der sicheren Seite. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2007 wurden diese Auskünfte jedoch kostenpflichtig. Kein Grund zur Sorge, dachte man, so teuer kann das nicht werden. Doch die „gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindliche Auskunft“ richtet sich nach dem Gegenstandswert – und damit konnte die kurze Frage große Löcher ins Budget reißen.

Dagegen klagte ein Unternehmen, das eine Auskunft wollte im Zusammenhang mit einer geplanten Umstrukturierung. Der Gegenstandswert: 1.274.581 Euro. Das Finanzamt erließ einen Gebührenbescheid über 5.356 Euro. Zu teuer, befand der Geschäftsführer der GmbH und wandte sich mit verfassungsrechtlichen Argumenten an das Finanzbericht Münster (Az.: 3 K 722/08 S). Das Urteil wie auch die folgende Revision fiel nicht nach dem Rechtsempfinden des Unternehmers aus, bestätigt allerdings lediglich die Urteile verschiedener Finanzgerichte. Der Bundesfinanzhof hält demnach die Wertgebühr für die Bearbeitung von Auskunftsanträgen für verfassungsgemäß und begründet sein Urteil damit, dass es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handle, in dem die Behörde eine besondere Dienstleistung erbringe. Dafür sei die Erhebung einer Gebühr zulässig. Nicht nur den Aufwand und die Kosten der Behörde, sondern auch der Vorteilsausgleichs, den der Steuerpflichtige mit der Beantragung der verbindlichen Auskunft zu erreichen gedenkt, sei zu vergüten. Somit sei die Gebühr dem Grunde nach und in der Höhe angemessen und verfassungsgemäß. Ein Missverhältnis zwischen der Leistung des Beamten und dem Wert der Auskunft für den Empfänger sei nicht gegeben. (Beschlüsse vom 30.3.2011, Az.: I R 61/10 und I B 136/10; veröffentlicht am 4.5.2011).