Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet

In letzter Zeit haben sich die Anfragen gemehrt, ob Hausverlosungen im Internet rechtlich zulässig sind und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ggf. genehmigt werden können.
Hausverlosungen im Internet sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.
Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag –GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).
Für Gewinnspiele im Internet, die anders als Glücksspiele nicht vom Zufall, sondern von anderen Kriterien, z. B. Wissen oder Geschicklichkeit des Mitspielers abhängen, ist Folgendes zu beachten:
Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.
Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 Gewerbeordnung – GewO) veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert. Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, dürfte für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden können.
Abschließend wird noch auf die steuerlichen Aspekte von Hausverlosungen hingewiesen: nach § 17 RennwLottG unterliegen u. a. öffentliche Ausspielungen einer Steuer. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf

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